Nebenkostenabrechnung Schweiz: was abgerechnet werden darf und welche Fristen gelten

Heizkörper mit Thermostatventil und Heizkostenverteiler in einer Wohnung

Kurz beantwortet: Die Nebenkostenabrechnung zeigt, welche vereinbarten Nebenkosten im Abrechnungsjahr tatsächlich angefallen sind und welcher Anteil davon auf jede Mietpartei entfällt. Werden die Nebenkosten über Akontozahlungen erhoben, muss die Vermieterschaft mindestens einmal jährlich abrechnen (Art. 4 VMWG). Mietende haben das Recht, die Belege einzusehen (Art. 257b OR).

Was ist eine Nebenkostenabrechnung?

Eine Nebenkostenabrechnung ist die jährliche Aufstellung der Kosten, die zusätzlich zum Mietzins für den Gebrauch der Wohnung oder des Geschäftsraums anfallen. Das Obligationenrecht definiert Nebenkosten als Entgelt für Leistungen der Vermieterschaft oder Dritter, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (Art. 257a Abs. 1 OR). Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind das die tatsächlichen Aufwendungen, etwa für Heizung, Warmwasser und ähnliche Betriebskosten, sowie öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch ergeben (Art. 257b Abs. 1 OR).

Entscheidend ist der Mietvertrag. Nur Nebenkosten, die dort besonders vereinbart sind, dürfen verlangt werden (Art. 257a Abs. 2 OR). Alles andere ist mit dem Mietzins abgegolten. Wer neue Nebenkosten einführen will, braucht dafür das amtliche Formular, wie bei einer Mietzinserhöhung (Art. 269d Abs. 3 OR).

Welche Nebenkosten sind zulässig und welche nicht?

Zulässig sind die im Vertrag vereinbarten, tatsächlich angefallenen Kosten, die mit dem Gebrauch zusammenhängen. Nicht zulässig sind Kosten für den Erhalt und die Finanzierung der Liegenschaft. Für Heizung und Warmwasser regelt die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) im Detail, was anrechenbar ist.

KostenartAbrechenbar?Grundlage
Brennstoffe und Energie für Heizung und WarmwasserJaArt. 5 Abs. 2 lit. a VMWG
Strom für Brenner und PumpenJaArt. 5 Abs. 2 lit. b VMWG
Reinigung der Heizungsanlage und des KaminsJaArt. 5 Abs. 2 lit. d VMWG
Periodische Revision der Heizungsanlage inkl. Öltank, Entkalken der WarmwasseranlageJaArt. 5 Abs. 2 lit. e VMWG
Verbrauchserfassung und Abrechnungsservice für die HeizkostenJaArt. 5 Abs. 2 lit. f VMWG
Wartung und Versicherungsprämien, die nur die Heizungsanlage betreffenJaArt. 5 Abs. 2 lit. g und h VMWG
Wärme oder Warmwasser aus einer externen Zentrale (z. B. Fernwärme)Ja, tatsächliche KostenArt. 6a VMWG
Strom aus einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)Ja, nach EnergieverordnungArt. 6b VMWG
Energiespar-ContractingJa, höchstens 10 Jahre und nicht mehr als die EinsparungArt. 6c VMWG
Verwaltungsaufwand für die Erstellung der AbrechnungJa, nach Aufwand oder üblichen AnsätzenArt. 4 Abs. 3 VMWG
Typische Betriebskosten wie Hauswartung, Treppenhausreinigung, Allgemeinstrom, Wasser und Abwasser, Kehricht, Lift-Service, GartenpflegeJa, wenn einzeln im Vertrag vereinbartArt. 257a und 257b OR
Reparatur und Erneuerung der HeizungsanlageNeinArt. 6 lit. a VMWG
Verzinsung und Abschreibung der HeizungsanlageNeinArt. 6 lit. b VMWG
Heizkosten für leerstehende WohnungenNein, trägt die VermieterschaftArt. 7 VMWG
Mit der Sache verbundene Lasten und öffentliche Abgaben (z. B. Liegenschaftssteuer, Gebäudeversicherung)NeinArt. 256b OR
Allgemeiner Unterhalt und Reparaturen der LiegenschaftNeinArt. 256 OR
Nebenkosten, die nicht im Vertrag vereinbart sindNeinArt. 257a Abs. 2 OR

Steht im Vertrag nur ein Sammelbegriff wie „übrige Betriebskosten“, ist Vorsicht angebracht: Die Kosten müssen besonders vereinbart sein, also für Mietende erkennbar.

Akonto, Pauschale oder inklusive: welche Modelle gibt es?

Nebenkosten werden entweder über Akontozahlungen mit Abrechnung oder über eine feste Pauschale erhoben. Sind sie im Vertrag gar nicht ausgewiesen, sind sie im Mietzins enthalten.

ModellSo funktioniert esAbrechnungRechtsgrundlage
AkontoMonatliche Vorauszahlung, am Ende der Periode wird mit den tatsächlichen Kosten verglichenMindestens einmal jährlich, mit Nachzahlung oder GuthabenArt. 4 Abs. 1 VMWG
PauschaleFester Betrag, unabhängig von den tatsächlichen KostenKeine Abrechnung; Höhe muss auf Durchschnittswerten dreier Jahre beruhenArt. 4 Abs. 2 VMWG
InklusiveKeine separaten Nebenkosten vereinbartKeineArt. 257a Abs. 2 OR

Für Verwaltungen ist Akonto der Standard, weil Energiepreise und Verbrauch schwanken. Eine Pauschale ist einfacher, trägt aber das Risiko steigender Kosten; sie muss auf Durchschnittswerten dreier Jahre beruhen (Art. 4 Abs. 2 VMWG). Pauschale oder Akontobeträge lassen sich nur einvernehmlich oder als einseitige Vertragsänderung erhöhen: begründet auf dem vom Kanton genehmigten Formular, mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist und auf den nächsten Kündigungstermin (Art. 269d OR).

Wie werden Nebenkosten verteilt? Verteilschlüssel mit Rechenbeispiel

Die Gesamtkosten einer Liegenschaft werden über einen Verteilschlüssel auf die Mietparteien umgelegt. Das Bundesrecht schreibt keinen bestimmten Schlüssel vor. Er muss nachvollziehbar sein und sollte im Mietvertrag oder in der Abrechnung genannt werden. Üblich sind:

  • Wohn- oder Nutzfläche (m²), etwa für Hauswartung oder Treppenhausreinigung,
  • Rauminhalt (m³),
  • Verbrauch, gemessen mit Zählern oder Heizkostenverteilern,
  • Einheiten pro Wohnung, etwa für Kabelanschlüsse.

Für Heizung und Warmwasser verlangen die Kantone bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung (Art. 45 Abs. 3 lit. c Energiegesetz). Dann wird ein Teil der Kosten als Grundkosten nach Fläche und der Rest nach gemessenem Verbrauch verteilt. Die genauen Vorgaben stehen im kantonalen Energierecht.

Rechenbeispiel (Beispielwerte): Ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen und 400 m² Wohnfläche. Wohnung B hat 100 m², also 25 % der Fläche.

PositionGesamtSchlüsselAnteil Wohnung B
Betriebskosten (Hauswartung, Reinigung, Allgemeinstrom)CHF 8'000Fläche, 25 %CHF 2'000.00
Heizkosten, Grundanteil 40 %CHF 4'800Fläche, 25 %CHF 1'200.00
Heizkosten, Verbrauchsanteil 60 %CHF 7'2002'100 von 8'000 Verbrauchseinheiten, 26,25 %CHF 1'890.00
ZwischensummeCHF 5'090.00
Verwaltungshonorar (Annahme 3 %)CHF 152.70
Total Nebenkosten Wohnung BCHF 5'242.70
Akontozahlungen (12 × CHF 400)CHF 4'800.00
NachzahlungCHF 442.70

Der Anteil von 40 % Grundkosten und 3 % Verwaltungshonorar sind Annahmen für das Beispiel. Massgebend sind der Vertrag, das kantonale Recht und der tatsächliche Aufwand.

Steht eine Wohnung leer, trägt die Vermieterschaft deren Heizkosten (Art. 7 Abs. 1 VMWG). Gibt es keine Verbrauchsmessung und wurde die leere Wohnung nachweisbar nur frostfrei gehalten, übernimmt sie in der Regel nur einen Teil: ein Drittel bei Zwei- bis Dreifamilienhäusern, die Hälfte bei Vier- bis Achtfamilienhäusern, zwei Drittel bei grösseren Gebäuden sowie Büro- und Geschäftshäusern (Art. 7 Abs. 2 VMWG).

Welche Fristen gelten für die Nebenkostenabrechnung?

Das Gesetz verlangt eine Abrechnung mindestens einmal pro Jahr, nennt aber keine Frist, bis wann sie nach Ende der Periode vorliegen muss. Die wichtigsten Fristen im Überblick:

ThemaFrist oder RegelGrundlage
Abrechnung bei AkontoMindestens einmal jährlich erstellen und vorlegenArt. 4 Abs. 1 VMWG
Zeitpunkt nach PeriodenendeKeine feste gesetzliche Frist; Abrechnung mindestens jährlich, in der Praxis meist innert sechs MonatenArt. 4 Abs. 1 VMWG
Einsicht in die BelegeAuf Verlangen; bei Heizkosten in die Originalunterlagen samt Anfangs- und Endbestand des HeizmaterialsArt. 257b Abs. 2 OR, Art. 8 Abs. 2 VMWG
Detaillierte HeizkostenabrechnungFehlt sie, muss die Rechnung darauf hinweisen, dass sie verlangt werden kannArt. 8 Abs. 1 VMWG
ZahlungsverzugSchriftliche Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen, danach Kündigung mit mindestens 30 Tagen auf Monatsende möglichArt. 257d OR
Nachforderung der VermieterschaftVerjährung nach fünf Jahren ab Fälligkeit; wann die Frist beginnt (Periodenende oder Abrechnung), ist umstrittenArt. 128 Ziff. 1, Art. 130 OR
Rückforderung durch MietendeDrei Jahre ab Kenntnis, höchstens zehn Jahre ab Zahlung (irrtümlich bezahlte Nebenkosten)Art. 67 OR
Neue Nebenkosten einführenAmtliches Formular, mindestens zehn Tage vor Beginn der KündigungsfristArt. 269d Abs. 1 und 3 OR
Anfechtung neuer NebenkostenInnert 30 Tagen bei der SchlichtungsbehördeArt. 270b Abs. 2 OR

Zur Verjährung: Nach Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren Mietzinse und andere periodische Leistungen nach fünf Jahren, gerechnet ab Fälligkeit (Art. 130 Abs. 1 OR). In der Praxis wird das auch auf Nebenkosten angewendet; ab wann die Frist bei einer Nachforderung läuft (Ende der Abrechnungsperiode, vereinbarter Abrechnungstermin oder Zustellung der Abrechnung), wird unterschiedlich beurteilt. Für Verwaltungen heisst das vor allem: zügig abrechnen. Je später die Abrechnung kommt, desto mehr Rückfragen gibt es, besonders wenn Mietende inzwischen ausgezogen sind.

Was gehört in eine Nebenkostenabrechnung?

Eine Formvorschrift für den Aufbau gibt es nicht. Nur bei den Heizkosten muss entweder eine detaillierte Aufteilung beiliegen oder ein Hinweis, dass sie verlangt werden kann (Art. 8 Abs. 1 VMWG). Damit Mietende die Abrechnung ohne Rückfrage nachvollziehen können, empfiehlt sich dieser Aufbau:

  1. Liegenschaft, Mietobjekt und Mietpartei
  2. Abrechnungsperiode (Beginn und Ende)
  3. Gesamtkosten je Kostenart
  4. Verteilschlüssel je Kostenart, mit Gesamt- und Anteilswert
  5. Anteil der Mietpartei je Kostenart
  6. Geleistete Akontozahlungen
  7. Saldo: Nachzahlung oder Guthaben, mit Zahlungsfrist
  8. Hinweis, wo und wie die Belege eingesehen werden können

[Platzhalter: Hinweis auf die Excel-Vorlage „Nebenkostenabrechnung Vorlage“, sobald die eigene URL live ist.]

Aus Sicht der Verwaltung: der jährliche Ablauf

Für Verwaltungen ist die Nebenkostenabrechnung ein Prozess mit vielen Beteiligten: Lieferanten, Hauswartung, Ablesedienst, Buchhaltung und am Ende alle Mietparteien. Ein fester Ablauf hält die Fehlerquote und die Zahl der Rückfragen tief.

1. Periode abschliessen und Belege sammeln. Alle Rechnungen der Periode zusammentragen: Energie, Wartung, Hauswartung, Reinigung, Gebühren. Prüfen, ob jede Position im Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart ist.

2. Zählerstände und Heizmaterial erfassen. Ablesung der Verbrauchserfassung, Anfangs- und Endbestand bei Öl oder Pellets dokumentieren. Mietende dürfen darüber Auskunft verlangen (Art. 8 Abs. 2 VMWG).

3. Nicht abrechenbare Kosten ausscheiden. Reparaturen, Erneuerungen und Leerstand gehören nicht in die Abrechnung (Art. 6 und 7 VMWG).

4. Verteilen und Mieterwechsel berücksichtigen. Kosten nach Schlüssel umlegen. Bei einem Wechsel während der Periode die Kosten auf alte und neue Mietpartei aufteilen: zeitanteilig, bei den Heizkosten gewichtet nach dem Heizbedarf (z. B. Heizgradtage) oder nach Zwischenablesung der Zähler.

5. Abrechnung verschicken und Belege bereitstellen. Mietende haben Anspruch auf Einsicht in die Belege (Art. 257b Abs. 2 OR). Wer die Belege digital ablegt, spart Termine vor Ort. Mit dem digitalen Dossier von Allthings stellen Verwaltungen Abrechnung und Belege den Mietenden direkt im Mieterportal und in der App bereit.

6. Rückfragen bündeln. Nach dem Versand kommen viele Fragen gleichzeitig, oft dieselben. Eine kurze Erklärung an alle Mietenden vorab (Periode, wichtigste Kostentreiber, Einsicht in die Belege) fängt viele davon ab. Einzelne Fragen landen über die Mieterkommunikation von Allthings an einem Ort, statt verteilt auf Telefon und E-Mail.

7. Akontobeträge überprüfen. Fallen jedes Jahr hohe Nachzahlungen an, lohnt sich ein Blick auf die Akontobeträge. Eine Erhöhung braucht die Zustimmung der Mietenden oder eine begründete Mitteilung auf dem vom Kanton genehmigten Formular auf den nächsten Kündigungstermin (Art. 269d OR).

Was Mietende bei Unklarheiten tun können

Mietende sollten die Abrechnung zuerst mit dem Mietvertrag vergleichen: Ist jede Position dort als Nebenkosten vereinbart? Stimmen Periode, Schlüssel und Akontozahlungen? Bei Zweifeln können sie die Belege einsehen (Art. 257b Abs. 2 OR) und bei den Heizkosten die Originalunterlagen verlangen (Art. 8 Abs. 2 VMWG).

Lässt sich eine Unstimmigkeit nicht klären, ist die paritätische Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht zuständig (Art. 200 ZPO), am Ort der Liegenschaft (Art. 33 ZPO). Im Schlichtungsverfahren bei Wohn- und Geschäftsräumen fallen keine Gerichtskosten an (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).

Nebenkosten und Referenzzinssatz

Heiz- und Nebenkosten sind vom Referenzzinssatz nicht betroffen. Der Referenzzinssatz wirkt nur auf den Mietzins. Wie eine Änderung des Referenzzinssatzes den Mietzins beeinflusst, erklären wir im Beitrag zum Referenzzinssatz.

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR, SR 220): Art. 67, 128, 130, 256, 256b, 257a, 257b, 257d, 269d, 270b (fedlex, Fassung vom 1. Oktober 2026)
  2. Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11): Art. 4 bis 8 (fedlex, Fassung vom 1. Oktober 2025)
  3. Energiegesetz (EnG, SR 730.0): Art. 45 Abs. 3 lit. c (fedlex, Fassung vom 1. April 2026)
  4. Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272): Art. 33, 113, 200 (fedlex, Fassung vom 1. Juli 2026)

Stand der Angaben: 25. Oktober 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Wie oft muss die Nebenkostenabrechnung erstellt werden?

Mindestens einmal jährlich, wenn die Nebenkosten über Akontozahlungen erhoben werden (Art. 4 Abs. 1 VMWG). Bei einer Pauschale gibt es keine Abrechnung.

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung vorliegen?

Das Gesetz nennt keine feste Frist nach Ende der Abrechnungsperiode; es verlangt nur, dass mindestens einmal jährlich abgerechnet wird (Art. 4 Abs. 1 VMWG). In der Praxis gilt eine Abrechnung innert rund sechs Monaten als üblich; viele Mietverträge legen einen Termin fest.

Welche Nebenkosten darf die Vermieterschaft verrechnen?

Nur die im Mietvertrag besonders vereinbarten, tatsächlich angefallenen Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen (Art. 257a und 257b OR). Nicht zulässig sind unter anderem Reparatur, Erneuerung, Verzinsung und Abschreibung der Heizungsanlage (Art. 6 VMWG).

Was ist der Unterschied zwischen Akonto und Pauschale?

Akonto ist eine Vorauszahlung, die jährlich mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet wird. Eine Pauschale ist fest und wird nicht abgerechnet, muss aber auf den Durchschnittswerten dreier Jahre beruhen (Art. 4 VMWG).

Darf ich die Belege zur Nebenkostenabrechnung einsehen?

Ja. Die Vermieterschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren (Art. 257b Abs. 2 OR). Bei den Heizkosten haben Mietende Anspruch auf die Originalunterlagen und auf Auskunft über Anfangs- und Endbestand des Heizmaterials (Art. 8 Abs. 2 VMWG).

Wann verjährt eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung?

Für Mietzinse und andere periodische Leistungen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 1 und Art. 130 OR). In der Praxis wird das auch auf Nebenkosten angewendet. Ab wann die Frist bei einer Nachforderung läuft, wird unterschiedlich beurteilt: teils ab Ende der Abrechnungsperiode, teils ab der Abrechnung.

Wer bezahlt die Heizkosten für leere Wohnungen?

Die Vermieterschaft (Art. 7 Abs. 1 VMWG). Ohne Verbrauchsmessung und bei reiner Frostschutzheizung trägt sie in der Regel nur einen Teil der Kosten, je nach Gebäudegrösse ein Drittel bis zwei Drittel (Art. 7 Abs. 2 VMWG).

Darf die Vermieterschaft neue Nebenkosten einführen?

Nur mit dem amtlichen Formular, mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist und begründet (Art. 269d OR). Mietende können die Änderung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 270b Abs. 2 OR).

Haben Heiz- und Nebenkosten etwas mit dem Referenzzinssatz zu tun?

Nein. Der Referenzzinssatz betrifft nur den Mietzins, nicht die Heiz- und Nebenkosten.

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