Mietzinsvorbehalt: wann und wie Vermieterschaften ihn anbringen

Kurz beantwortet: Ein Mietzinsvorbehalt, auch Mietzinsreserve genannt, hält fest, dass die Vermieterschaft eine ihr zustehende Mietzinsanpassung nicht voll geltend macht; er wirkt nur, wenn er klar begründet und in Franken oder in Prozenten des Mietzinses beziffert ist. So verlangt es Art. 18 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). Ohne Vorbehalt wird bei einer späteren Anpassung angenommen, der zuletzt festgesetzte Mietzins habe der Vermieterschaft einen genügenden Ertrag verschafft.

Was ist ein Mietzinsvorbehalt?

Mietzinse in laufenden Verträgen werden in der Schweiz grundsätzlich nach der relativen Methode angepasst: Ausgangspunkt ist die letzte verbindliche Mietzinsfestsetzung, und geltend gemacht werden die Veränderungen seither, etwa beim Referenzzinssatz, bei der Teuerung oder bei den Kosten. Mietende dürfen nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass der zuletzt festgesetzte Mietzins für die Vermieterschaft genügt.

Der Vorbehalt durchbricht diese Annahme. Art. 18 VMWG lautet: „Macht der Vermieter die ihm zustehende Mietzinsanpassung nicht vollständig geltend, hat er diesen Vorbehalt in Franken oder in Prozenten des Mietzinses festzulegen.“ Die Gerichte Zürich fassen die Folge so zusammen: Ohne Vorbehalt wird bei einer künftigen Erhöhung angenommen, der verlangte Mietzins führe zu einem genügenden Ertrag und entspreche der orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete.

Das Bundesgericht verlangt seit Langem, dass der Vorbehalt genau angibt, welche Erhöhungsfaktoren sich die Vermieterschaft vorbehält. Eine Vertragsklausel, die nur festhält, auf welchem Hypothekarzinssatz der Mietzins beruht, ist kein Vorbehalt (BGE 117 II 161).

Wann bringen Vermieterschaften einen Vorbehalt an?

Ein Vorbehalt gehört immer zu einer Mietzinsfestsetzung. Wird der Mietzins gar nicht angepasst, kann die Vermieterschaft später ohnehin alle Veränderungen seit der letzten Festsetzung geltend machen.

AnlassTypischer FallWas zu beachten ist
VertragsabschlussDer Mietzins der Vormieterschaft wird übernommen, Teuerung oder Kosten seit der letzten Anpassung sind nicht eingerechnetEin relativer Vorbehalt ist nur zulässig, wenn der frühere Mietzins in den neuen Vertrag überführt wird (BGer 4A_549/2016)
VertragsabschlussDer Mietzins liegt bewusst unter der Vergleichsmiete oder bringt keine genügende RenditeNur absolute Gründe: Rendite, Bruttorendite bei Neubauten, Orts- und Quartierüblichkeit
MietzinserhöhungNicht alle Gründe werden ausgeschöpft, etwa nur der Referenzzinssatz, nicht aber Teuerung und KostenRest je Grund beziffern, im Formular oder im Begleitschreiben, auf das das Formular verweist
MietzinssenkungDie Senkung wird weitergegeben, ohne Teuerung oder Kosten zu verrechnenNicht verrechnete Gründe beziffert vorbehalten
Antwort auf ein HerabsetzungsbegehrenTeuerung und Kosten übersteigen den SenkungsanspruchDer Mietzins bleibt gleich, der Rest kann vorbehalten werden; für eine Erhöhung braucht es das Formular

Mehr zur Antwort auf ein Senkungsbegehren auf unserer Seite zur Mietzinsreduktion.

Welche Gründe kann ein Vorbehalt abdecken?

Ein Vorbehalt kann sich auf dieselben Gründe stützen wie eine Mietzinserhöhung. Mieterverband, SRF und mehrere Verwaltungen nennen übereinstimmend:

  • Referenzzinssatz, Teuerung oder allgemeine Kostensteigerungen sind nicht auf dem aktuellen Stand.
  • Wertvermehrende Investitionen sind noch nicht oder nur teilweise überwälzt.
  • Das Eigenkapital ist ungenügend verzinst (Netto- oder Bruttorendite).
  • Bei Neubauten ist die kostendeckende Bruttorendite nicht erreicht.
  • Der orts- und quartierübliche Mietzins ist nicht ausgeschöpft.

Bei der Orts- und Quartierüblichkeit ist Vorsicht angebracht. Der Vorbehalt ist zulässig, der spätere Nachweis aber schwierig: Es braucht vergleichbare Objekte nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode (Art. 11 VMWG). Der Beobachter spricht von fünf vergleichbaren Wohnungen, Casafair nennt diesen Vorbehalt „umstritten“.

Beim Abschluss eines neuen Vertrags gilt eine Besonderheit. Weil der Anfangsmietzins grundsätzlich nach der absoluten Methode kontrolliert wird, darf ein Vorbehalt im Vertrag nur absolute Gründe nennen, also Rendite, Bruttorendite oder Vergleichsmiete. Relative Gründe wie nicht ausgeschöpfte Teuerung sind nur zulässig, wenn die Vermieterschaft den Mietzins der Vormieterschaft übernimmt und die bisherige Mietzinsgestaltung fortsetzt (BGer 4A_549/2016 E. 3.1).

Wie muss ein Mietzinsvorbehalt formuliert sein?

Die Anforderungen sind streng. Ein Vorbehalt muss so klar sein, dass die Mietenden erkennen, dass sich die Vermieterschaft später auf genau diese Gründe berufen wird. HEV Zürich, Mieterverband und Gerichte Zürich verlangen übereinstimmend:

  • Klar ausgedrückt: als Vorbehalt einer späteren Erhöhung erkennbar.
  • Begründet: mit dem konkreten Grund, etwa „Teuerung seit [Datum der letzten Festsetzung]“.
  • Beziffert: in Franken oder in Prozenten des Mietzinses (Art. 18 VMWG).
  • Einzeln: bei mehreren Gründen für jeden Grund ein eigener Betrag.
FormulierungGenügt?Warum
„Teuerung vorbehalten.“neinnicht beziffert
„Ungenügende Erhöhung, weitere Anpassungen vorbehalten.“neinweder Grund noch Betrag
„Der Mietzins basiert auf einem Referenzzinssatz von 1,25 %.“ (im Mietvertrag)neinAngabe der Berechnungsgrundlage, kein Vorbehalt einer Erhöhung (BGE 117 II 161)
„Vorbehalten: Teuerung seit 1. April 2025, CHF 8 pro Monat; Kostensteigerung seit 1. April 2025, CHF 5 pro Monat.“jaGrund, Zeitraum und Betrag je Grund
„Vorbehalten: nicht überwälzter wertvermehrender Anteil der Fenstersanierung 2026, CHF 45 pro Monat.“jakonkrete Investition und Betrag

Franken sind in der Praxis eindeutiger als Prozent. Wer Prozent angibt, sollte klar sagen, auf welchen Mietzins sich der Prozentsatz bezieht.

Beispiel 1: Mietzinserhöhung mit Vorbehalt

Angenommen, der Referenzzinssatz steigt bei einer künftigen Bekanntgabe von 1,25 % auf 1,50 %. Eine Wohnung kostet netto CHF 2000, die letzte Festsetzung liegt ein Jahr zurück, der Landesindex ist seither um 1,0 % gestiegen (Beispielwert).

GrundRechnungZulässigGeltend gemachtVorbehalten
Referenzzinssatz +0,25 Punkte3 % von CHF 2000CHF 60CHF 60CHF 0
Teuerung 1,0 %40 % von 1,0 % = 0,4 %CHF 8CHF 0CHF 8
Kostensteigerung (Zürcher Pauschale)0,25 % x 1 JahrCHF 5CHF 0CHF 5
TotalCHF 73CHF 60CHF 13

Die Vermieterschaft erhöht mit dem amtlichen Formular auf CHF 2060 und hält im Formular fest: „Vorbehalten: Teuerung CHF 8 und Kostensteigerung CHF 5 pro Monat, Stand [Datum].“ Will sie den Vorbehalt später ausschöpfen, braucht es wieder das Formular und die Frist von mindestens zehn Tagen vor Beginn der Kündigungsfrist (Art. 269d OR, siehe Mietzinserhöhung).

Beispiel 2: Vorbehalt gegen ein Senkungsbegehren

Ein Jahr später sinkt der Referenzzinssatz wieder von 1,50 % auf 1,25 %. Die Mietenden verlangen eine Senkung. Seit der Erhöhung ist der Landesindex um 0,5 % gestiegen (Beispielwert), ein Jahr ist vergangen.

PositionOhne VorbehaltMit Vorbehalt
Referenzzinssatz −0,25 Punkte: −2,91 % von CHF 2060−CHF 59.95−CHF 59.95
Teuerung seit der Erhöhung: 40 % von 0,5 % = 0,2 %+CHF 4.12+CHF 4.12
Kostensteigerung seit der Erhöhung: 0,25 % x 1 Jahr+CHF 5.15+CHF 5.15
Vorbehalt aus der Erhöhungkein Vorbehalt+CHF 13.00
Senkung pro Monat−CHF 50.68−CHF 37.68

Der dokumentierte Vorbehalt verkleinert die Senkung um CHF 13 pro Monat, sofern er inhaltlich berechtigt ist. Bestreiten die Mietenden ihn, muss die Vermieterschaft die vorbehaltene Teuerung und die Kosten belegen. Nach SRF darf eine Reserve, die weder im Vertrag noch auf dem Formular erwähnt war, nicht geltend gemacht werden.

Wo wird der Vorbehalt festgehalten?

Bei Vertragsabschluss gehört der Vorbehalt in den Mietvertrag, bei einer Erhöhung auf das amtliche Formular oder in das Begleitschreiben, auf das das Formular ausdrücklich verweist (Art. 19 Abs. 1bis VMWG für die Begründung). Nach HEV Zürich ist die Erwähnung auf dem Formular zwar vorteilhaft, aber keine Gültigkeitsvoraussetzung; das Bundesgericht habe die Frage nicht entschieden. Sicher ist der Weg über Formular und Begleitschreiben zusammen.

Bei einer Senkung oder in der Antwort auf ein Herabsetzungsbegehren ist kein amtliches Formular vorgeschrieben. Der Vorbehalt steht dann schriftlich in der Mitteilung an alle Mietenden des Vertrags.

Welche Wirkung hat ein Mietzinsvorbehalt?

Ein Vorbehalt ist zunächst eine Absichtserklärung. Er erhöht den Mietzins nicht und berechtigt nicht automatisch zur Ablehnung eines Senkungsbegehrens (SRF, Mieterverband). Mietende können ihn nicht selbstständig anfechten; er gilt deshalb auch nicht als akzeptiert, wenn sie nichts dagegen unternehmen.

Erst wenn die Vermieterschaft den Vorbehalt ausschöpft, also gestützt darauf erhöht oder eine Senkung ablehnt, kann er überprüft werden. Gegen eine Erhöhung können Mietende innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde vorgehen (Art. 270b OR), gegen eine abgelehnte Senkung ebenfalls innert 30 Tagen (Art. 270a Abs. 2 OR). Die Schlichtungsbehörde prüft zuerst, ob der Vorbehalt formell korrekt ist, und erst dann, ob er inhaltlich begründet ist (Mieterverband).

Wer trägt die Beweislast?

Die Vermieterschaft. Die Gerichte Zürich halten fest, dass sie bei der späteren Ausschöpfung die Beweislast dafür trägt, dass der Erhöhungsanspruch besteht, und raten, Vorbehalte nur anzubringen, wenn man sich von ihrer Berechtigung überzeugt hat. Praktisch heisst das: Berechnung und Belege gehören zum Vorbehalt, nicht erst ins Schlichtungsverfahren. Im Schlichtungsverfahren können Mietende die sachdienlichen Belege für alle geltend gemachten Gründe verlangen (Art. 20 Abs. 2 VMWG).

Verfällt ein Mietzinsvorbehalt?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, Art. 18 VMWG nennt keine.

Verloren geht ein Vorbehalt aber leicht durch Unterlassen:

  • Bei jeder weiteren Erhöhung wiederholen. Solange er nicht ausgeschöpft ist, muss der Vorbehalt bei jeder Mietzinserhöhung, jedem Vergleich und jedem Urteil erneut festgehalten werden (HEV Zürich, law.ch).
  • Teilweise ausgeschöpft: Rest neu aufführen. Wer nur einen Teil nutzt, hält den Rest wieder als Vorbehalt fest (Casafair, Hugo Steiner).
  • Neuer Mietvertrag: erneuern. Ein Vorbehalt gilt nur zwischen den Parteien des Vertrags. Gegenüber neuen Mietenden muss er im neuen Vertrag neu angebracht werden (HEV Zürich).
  • Grundlagen prüfen. Bei einem Renditevorbehalt können sich die Berechnungsgrundlagen seither verändert haben (Casafair).

Ablauf für Verwaltungen: Vorbehalte pro Vertrag dokumentieren

Ein Vorbehalt nützt nur, wenn er Jahre später noch auffindbar und belegbar ist, oft nach einem Wechsel in der Bewirtschaftung. Für Verwaltungen mit vielen Liegenschaften und Portfolios gehört er deshalb in die Vertragsdaten, nicht in einen alten Brief im Archiv.

1. Bei jeder Festsetzung prüfen. Vor jeder Erhöhung, Senkung und jedem neuen Vertrag klären, ob alles Zulässige verlangt wird. Wenn nicht: Vorbehalt bewusst anbringen oder bewusst darauf verzichten.

2. Beziffern und begründen. Je Grund Betrag in Franken, Zeitraum und Berechnung festhalten. Allgemeine Formeln vermeiden.

3. Je Vertrag erfassen. Diese Angaben gehören zu jedem Vorbehalt:

FeldBeispiel
GrundTeuerung seit der letzten Festsetzung
BetragCHF 8 pro Monat
BasisNetto-Mietzins CHF 2060, Indexstand [Wert]
Angebracht amDatum und Dokument (Vertrag, Formular, Antwortschreiben)
BelegeBerechnung, Indexwerte, Kostenaufstellung
Statusoffen, teilweise ausgeschöpft, ausgeschöpft

4. Bei Begehren und Erhöhungen nutzen. Kommt ein Herabsetzungsbegehren, zuerst die Vorbehalte des Vertrags prüfen. Wird erhöht, den Rest wieder aufnehmen.

5. Bei Mieterwechsel neu entscheiden. Der Vorbehalt geht nicht auf neue Mietende über. Beim neuen Vertrag prüfen, ob ein Vorbehalt zulässig und sinnvoll ist.

6. Belege zentral ablegen. Mit dem digitalen Dossier von Allthings liegen Verträge und Mitteilungen je Mietverhältnis an einem Ort und lassen sich den Mietenden im Mieterportal und in der App bereitstellen.

Quellen

  1. Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG): Art. 11, 18, 19, 20 (fedlex, Fassung vom 1. Oktober 2025)
  2. Obligationenrecht (OR): Art. 269d, 270a, 270b (fedlex, Fassung vom 1. Oktober 2026)
  3. Bundesgericht: BGE 117 II 161 (genügend klarer Vorbehalt)
  4. Bundesgericht: Urteil 4A_549/2016 vom 9. Februar 2017 (Vorbehalt im Mietvertrag, relative und absolute Methode)
  5. Gerichte des Kantons Zürich: Mietzinserhöhung (Vorbehalt und Beweislast)
  6. Mieterinnen- und Mieterverband: Merkblatt Mietzinserhöhung, Berechnungsmethoden
  7. SRF Espresso: Tieferer Referenzzinssatz, keine Mietsenkung wegen Mietzinsreserve (26.09.2025)
  8. Beobachter: Was bedeutet ein Vorbehalt beim Mietzins? (03.04.2025)
  9. HEV Zürich: Mietzinsanpassung aufgrund der Ausschöpfung eines Mietzinsvorbehaltes (10/2005, Archiv)
  10. law.ch: Erhöhungsvorbehalt
  11. Casafair: Fallstricke beim Mietzinsvorbehalt (09.09.2024)

Stand der Angaben: 4. November 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist ein Mietzinsvorbehalt?

Die Erklärung der Vermieterschaft, dass sie eine zulässige Mietzinsanpassung nicht voll geltend macht und sich den Rest für später vorbehält. Er muss begründet und in Franken oder Prozent beziffert sein (Art. 18 VMWG).

Was ist eine Mietzinsreserve im Mietvertrag?

Dasselbe wie ein Mietzinsvorbehalt. Im Mietvertrag ist er nur mit absoluten Gründen zulässig, ausser der Mietzins der Vormieterschaft wird übernommen.

Ist ein Mietzinsvorbehalt erlaubt?

Ja, wenn er die Formvorgaben erfüllt. Ob er inhaltlich berechtigt ist, wird erst geprüft, wenn die Vermieterschaft ihn ausschöpft.

Können Mietende einen Mietzinsvorbehalt anfechten?

Nicht selbstständig. Anfechtbar ist erst die Erhöhung oder die abgelehnte Senkung, die sich auf den Vorbehalt stützt, jeweils innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde.

Wie macht die Vermieterschaft einen Vorbehalt geltend?

Mit einer Mietzinserhöhung auf dem amtlichen Formular, mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist, oder als Einwand gegen ein Herabsetzungsbegehren.

Was hat der Referenzzinssatz mit dem Mietzinsvorbehalt zu tun?

Ein nicht weitergegebener Anstieg des Referenzzinssatzes kann Grund für einen Vorbehalt sein. Der Vorbehalt muss dann den Satz, auf dem der Mietzins beruht, und den vorbehaltenen Betrag nennen.

Verjährt ein Mietzinsvorbehalt?

Das Gesetz nennt keine Frist. Er muss aber bei jeder weiteren Erhöhung wiederholt und bei einem neuen Mietvertrag neu angebracht werden, sonst ist er verloren.

Genügt „Teuerung vorbehalten“ im Mietvertrag?

Nein. Ohne Betrag in Franken oder Prozent und ohne genaue Begründung ist der Vorbehalt unwirksam.

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